Wie in § 3 Nr. 19 EEG 2017 festgehalten muss für die Anerkennung einer Eigenversorgung die „Personenidentität“ des (Stromerzeugungs-) Anlagenbetreibers und Letztverbrauchers des Stromes vorliegen. Was ist also genau zu betrachten bei der Überprüfung der Personenidentität? Der „Eigenversorger“ muss nach § 5 Nr. 12 EEG die Stromerzeugungsanlage als natürliche oder juristische Person selbst betreiben. Wichtig […]…